LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über Voranschlag und Rechnungsabschluss der Fondskrankenanstalten

Verordnung über Voranschlag und Rechnungsabschluss der Fondskrankenanstalten

In Kraft seit 01. April 2020
Up-to-date

§ 1 § 1 Voranschlag, Rechnungsabschluss

(1) Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten haben dem Amt der Oö. Landesregierung zu übermitteln:

1. die Voranschläge samt Anlagen für das folgende Jahr bis spätestens 1. Juli des laufenden Jahres und

2. die Rechnungsabschlüsse samt Anlagen bis spätestens 20. April des dem Gebarungsjahr folgenden Jahres.

(2) Vom Antragsteller sind auf Basis der ihm zur Verfügung gestellten Datenmeldung (Eingabemaske)

1. die Anlagen 1 und 2 auszufüllen und

2. die Anlagen 1 bis 3 in elektronischer Form der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Voranschlag bzw. der Rechnungsabschluss wird seitens der Behörde unter Verwendung der Anlage 4 und unter Anschluss des Berichtslayouts G V genehmigt.

(4) Die Anlagen 1 bis 4 der Datenmeldung (Eingabemaske) umfassen folgende Beilagen:

Anlage 1:

„Deckblatt“ zur Eingabemaske, G V-Eingabemaske RA, G V-Eingabemaske VA, Berichtslayout G V, Summen der G V, Personalerhebung nach Fachhauptbereichen, Personalerhebung nach Hilfs- und Nebenkostenstellenbereichen, Leistungsparameter nach Fachhauptbereichen, Pflegetage, pharmazeutische Spezialitäten, Personalleistungen, betriebsabgangswirksame Erneuerungen und Ersatzanschaffungen, nicht betriebsabgangswirksame Anlagenzugänge, Erlöse aus Anlagenverkäufen, Kürzungen/Hinzurechnungen, Auslagerungen, Bilanz Aktiva, Bilanz Passiva.

Anlage 2:

„Deckblatt“ zum Antrag RA, „Deckblatt“ zum Antrag VA.

Anlage 3:

Personalerhebung gesamt nach Fachhauptbereichen, Personalerhebung gesamt nach Hilfs- und Nebenkostenstellenbereichen, Summe Personal, Summe Leistungsparameter, Anlagenzugänge gesamt, Summe diverser VA/RA-Positionen, Summe Auslagerungen, Bilanzdarstellung.

Anlage 4:

„Deckblatt“ zur Genehmigung RA, „Deckblatt“ zur Genehmigung VA.

(5) Aufwendungen und Erträge der Voranschläge sind in der Spalte „eingereichter Betriebsabgang gem. Oö. KAG“ auszuweisen und nur insoweit aufzunehmen, als diese den Grundsätzen des § 30 Abs. 2 bis 4 Oö. KAG 1997 entsprechen.

(6) Aufwendungen und Erträge der Rechnungsabschlüsse sind in der Spalte „G V“ auszuweisen und in der Spalte „Überleitungsrechnung“ so zu bereinigen, dass in der Spalte „eingereichter Betriebsabgang gem. Oö. KAG“ nur jene Aufwendungen und Erträge aufscheinen, die den Grundsätzen des § 30 Abs. 2 und des § 31 Abs. 1 Oö. KAG 1997 entsprechen.

§ 2 § 2 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Voranschlag und Rechnungsabschluss der Fondskrankenanstalten, LGBl. Nr. 89/2007, außer Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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Anl. 2

Anl. 3

Anhänge

Anlage 3
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Anl. 4