LandesrechtOberösterreichVerordnungenWolfgangsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 17. März 2020
Up-to-date

Die Grenzen der im § 1 genannten Bereiche sind im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 15.000 (Anlage 1) und in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

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