Vorwort
§ 1 § 1
(1) Für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet von St. Wolfgang im Salzkammergut werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Ausnahmen von den Bewilligungspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 5 und gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sowie von den Anzeigepflichten des § 9 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9 Oö. NSchG 2001 festgelegt.
(2) Die Bewilligungspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 5 und gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sowie die Anzeigepflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9 Oö. NSchG 2001 gelten innerhalb der in den Anlagen 1 sowie 2/1 und 2/2 (§ 2) grün eingefärbten Bereiche nicht.
(3) Die Bewilligungspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 5 und gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 gelten innerhalb der in den Anlagen 1 sowie 2/1 und 2/2 (§ 2) rot eingefärbten Bereiche nicht für den Neu-, Zu- oder Umbau von:
1. Gebäuden bis zu einer Höhe von 10 m (jeweils gemessen vom tiefsten Anschnittpunkt eines Gebäudes mit dem natürlich gewachsenen Gelände bis zum höchsten Punkt des Daches oder bei Abgrabungen gemessen vom jeweils tiefsten Anschnittpunkt eines Gebäudes mit dem abgegrabenen Gelände bis zum höchsten Punkt des Daches);
2. Carports, Pergolen, Schwimmbecken und ähnlichen Einrichtungen sowie versiegelten Park- und Abstellplätzen bis 30 m²;
3. Stützmauern oder anderen sichtbaren technischen Hangsicherungen (zB Grobsteinschlichtungen) bis zu einer Höhe von 1,5 m; wenn diese im Zusammenhang mit dem Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und hangoberseitig des Gebäudes ausgeführt werden, bis zu einer Höhe von 3 m über dem Gelände;
4. Lärmschutzwänden, die nach straßenrechtlichen oder nach eisenbahnrechtlichen Bestimmungen errichtet werden, sowie für Einfriedungen und sonstige Lärmschutzwände bis zu einer Höhe von 1,5 m;
5. nicht unter Z 1 fallenden Bauwerken der Energieversorgung, der Telekommunikation, der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung (zB Transformatoren, Leitungsmasten, Sende- und Empfangsanlagen, Wasserbehälter).
§ 2 § 2
Die Grenzen der im § 1 genannten Bereiche sind im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 15.000 (Anlage 1) und in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
§ 3 § 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich des Wolfgangsees festgelegt werden (Wolfgangsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017), LGBl. Nr. 115/2017, außer Kraft.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1 - ÜbersichtsplanPDF