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Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe
§ 2
§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2020
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§ 2 § 2 — Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe
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Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
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