V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Teichlboden in Spital am Phyrn
Vorwort
§ 1 § 1 Bezeichnung
Der „Teichlboden“ in der Gemeinde Spital am Pyhrn (offizielle Gebietskennziffer AT 3146000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2018 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Teichlboden‘“ bezeichnet.
§ 2 § 2 Grenzen
(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst jenes Gebiet, das mit Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Warscheneck-Süd Wurzeralm - Stubwies“, in der Gemeinde Spital am Pyhrn als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 58/2019 als Zone B ausgewiesen ist.
§ 3 § 3 Schutzzweck
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Teichlboden“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß der „FFH - Richtlinie“ | Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums |
3260 | Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion |
7140 | Übergangs- und Schwingrasenmoore |
7230 | Kalkreiche Niedermoore |
und
2. der in der Tabelle 2 angeführten Pflanzenart des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ und deren Lebensraums (§ 7 Z 1)
Tabelle 2
Codebezeichnung gemäß der „FFH - Richtlinie“ | Bezeichnung der Art | Beschreibung des Lebensraums |
1393 | Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus) | Kleinseggenriede, auf pH-neutralen bis schwach sauren, basenreichen, aber kalkarmen, offenen bis schwach beschatteten, dauerhaft kühl-feuchten, meist sehr nassen Standorten in Nieder- und Zwischenmooren, Nasswiesen und Verlandungszonen von Seeufern; gemähte oder beweidete, schwachsaure, stets sehr nasse, flachwüchsige, zum Teil quellige Niedermoore |
§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen
Die im § 2 der Verordnung, mit der das Gebiet „Warscheneck-Süd Wurzeralm - Stubwies“ in der Gemeinde Spital am Pyhrn als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 58/2019 festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik |
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore | Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren auf der Teilfläche mit Vorkommen von Hamatocaulis vernicosus, jedoch mit der Möglichkeit einer gezielten Beweidung von geringer Intensität, die die Entstehung von kleinräumigen Vegetationslücken als Pionierstandorte ermöglichen soll |
7230 Kalkreiche Niedermoore | Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren auf der Teilfläche mit Vorkommen von Hamatocaulis vernicosus, jedoch mit der Möglichkeit einer gezielten Beweidung von geringer Intensität, die die Entstehung von kleinräumigen Vegetationslücken als Pionierstandorte ermöglichen soll; fakultative Gehölzentfernung |
und
2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Pflanzenart zu gewährleisten
Tabelle 4
Bezeichnung der Pflanzenart | Pflegemaßnahmen |
1393 Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus) | Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren, jedoch mit der Möglichkeit einer gezielten Beweidung von geringer Intensität, die die Entstehung von kleinräumigen Vegetationslücken als Pionierstandorte ermöglichen soll; Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie; Mahd mit Entfernen des Mähguts, fakultative Gehölzentfernung; Einrichtung von extensiv genutzten Pufferzonen zu intensiv bewirtschafteten Flächen |
§ 7 § 7 Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2018“: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/17 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Annahme einer zwölften aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 7 vom 9.1.2019, S 28 ff.
§ 8 § 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.