(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
1. die Verordnung, mit der das Gebiet „Warscheneck-Süd - Stubwies“ in der Gemeinde Spital am Pyhrn als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 100/2000, und
2. die Verordnung, mit der das Gebiet „Warscheneck-Süd - Wurzeralm“ in der Gemeinde Spital am Pyhrn als Landschaftsschutz- bzw. Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 78/2000, soweit sie das Naturschutzgebiet „Warscheneck-Süd - Wurzeralm“ betrifft,
außer Kraft.
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