Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das Gebiet „Warscheneck-Süd Wurzeralm - Stubwies“ in der Gemeinde Spital am Pyhrn, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
§ 2 § 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. in den Zonen A und B
a) Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebiets und des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
b) das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch Jagdausübungsberechtigte und von diesen Beauftragte sowie das Betreten der Weidegebiete und der zu diesen führenden Wege durch Weideberechtigte und deren Erfüllungsgehilfen;
c) das Betreten durch sonstige Personen außerhalb der Moorgebiete und außerhalb der in den Anlagen dargestellten Raufußhuhnschutzzonen;
d) das Befahren und Begehen mit Schiern auf den üblichen Routen zur Roten Wand, Purgstall, Stubwieswipfel und Übergang Dümlerhütte;
e) die Präparierung der in den Anlagen dargestellten Langlaufloipe mit Pistengeräten und die Befahrung der Loipe mit Langlaufschiern;
f) das Schwenden der Almflächen und die Ausübung der Weiderechte samt verbundener Nebenrechte, ausgenommen die Beweidung der in den Anlagen dargestellten Weideausschlusszonen;
g) die Errichtung und Instandhaltung von Weidezäunen im Rahmen der üblichen Weidenutzung;
h) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen der Abschuss von mehr als einem Auerhahn und zwei Birkhähnen in zwei Jahren sowie die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen;
i) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
j) das Überfliegen des Gebiets - auch unterhalb einer Höhe von 3.500 m - mit Flugzeugen und Hubschraubern im Rahmen von Übungen und Manövern des Bundesheeres, für Rettungsflüge, für Materialflüge im Zuge der erlaubten alm-, jagd- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
2. über die unter Z 1 genannten Eingriffe hinaus zusätzlich in der Zone A:
a) die Kennzeichnung der Raufußhuhnschutzzonen;
b) das Befahren mit Fahrzeugen aller Art im Rahmen der erlaubten land-, forst- und jagdwirtschaftlichen Nutzung sowie der Zufahrt zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie zu sonstigen Objekten;
c) das Erhalten und Freischneiden von markierten Wanderwegen und Jagdsteigen;
d) die Instandhaltung und Instandsetzung von bestehenden Fahrwegen und die geringfügige Verbesserung der Zufahrt zur Stubwiesalm;
e) die Wiederherstellung und Instandhaltung von Almeinrichtungen;
f) die Entnahme einzelner Baumstämme, ausgenommen der Zirbe, zur Gewinnung von Heizmaterial für die im Naturschutzgebiet rechtmäßig bestehenden Jagd- und Almhütten und zur Instandhaltung bzw. zum Ersatz von bestehenden Alm- und Jagdeinrichtungen im unbedingt notwendigen Ausmaß;
g) die Nutzung von Quellen;
h) die Errichtung von betriebsnotwendigen Bauwerken zu bestehenden Objekten sowie Zu- und Umbauten an bestehenden Objekten sowie Ersatzbauten im ortsüblichen landschaftsgebundenen Umfang;
i) die Gesteinsschuttentnahme aus der in den Anlagen dargestellten Entnahmestelle ca. 100 m nordöstlich der Jagdhäuser Filzen zur Hütten- und Wegerhaltung auf der Wurzer-, Filzenmoos- und Stubwiesalm im unbedingt notwendigen Ausmaß;
j) die Lagerung von Betriebsmitteln aller Art für erlaubte Tätigkeiten;
k) die Neuerrichtung von Ver- und Entsorgungsanlagen außerhalb der Moorflächen, die Instandhaltung bestehender Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß und bei entsprechender Rekultivierung;
l) das Landen und Starten von Hubschraubern im Rahmen von Übungen und Manövern des Bundesheeres, für Rettungsflüge, für Materialflüge im Zuge der erlaubten alm-, jagd- und forstwirtschaftlichen Nutzung.
§ 3 § 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
1. die Verordnung, mit der das Gebiet „Warscheneck-Süd - Stubwies“ in der Gemeinde Spital am Pyhrn als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 100/2000, und
2. die Verordnung, mit der das Gebiet „Warscheneck-Süd - Wurzeralm“ in der Gemeinde Spital am Pyhrn als Landschaftsschutz- bzw. Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 78/2000, soweit sie das Naturschutzgebiet „Warscheneck-Süd - Wurzeralm“ betrifft,
außer Kraft.