Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden (mit Ausnahme von Städten mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände gemäß § 105 Oö. Gemeindeordnung 1990 und § 22 Oö. Gemeindeverbändegesetz vorzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, ein Verlangen gemäß § 4 Abs. 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 18 Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013 zu stellen.
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