Oö. Gemeindeaufsicht-Ermächtigungsverordnung 2019
Vorwort
§ 1 § 1 Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften
Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden (mit Ausnahme von Städten mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände gemäß § 105 Oö. Gemeindeordnung 1990 und § 22 Oö. Gemeindeverbändegesetz vorzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, ein Verlangen gemäß § 4 Abs. 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 18 Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013 zu stellen.
§ 2 § 2 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Oö. Gemeindeaufsicht-Ermächtigungsverordnung, LGBl. Nr. 126/2018, außer Kraft.