(1) Als Publikationsmedium für Bekanntmachungen im Sinn dieser Verordnung wird die Homepage des Landes Oberösterreich (www.land-oberoesterreich.gv.at) festgelegt.
(2) Bekanntmachungen im Vergabeverfahren müssen zusätzlich in Form einer Kompaktinformation in der Amtlichen Linzer Zeitung, amtlicher Teil, veröffentlicht werden. Diese Kompaktinformation hat mindestens zu enthalten:
1. Name der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers;
2. Auftragsgegenstand;
3. Schlusstermin für die Abgabe von Angeboten bzw. Teilnahmeanträgen;
4. Hinweis, wo gegebenenfalls weitere Informationen zur Ausschreibung abrufbar sind;
5. im Oberschwellenbereich: Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union.
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