(1) Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber gemäß § 4 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, die in den Vollziehungsbereich des Landes Oberösterreich fallen, haben Bekanntmachungen nach dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 entsprechend dieser Verordnung zu veröffentlichen.
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtung zur Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union.
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