LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Burgberg in Losenstein“

V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Burgberg in Losenstein“

In Kraft seit 13. April 2019
Up-to-date

§ 1 § 1 Bezeichnung

Der „Burgberg in Losenstein“ in der Gemeinde Losenstein (offizielle Gebietskennziffer AT3148000) ist gemäß des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2018 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ,Burgberg in Losenstein‘“ bezeichnet.

§ 2 § 2 Grenzen

Das Europaschutzgebiet „Burgberg in Losenstein“ umfasst jenes Gebiet, das mit Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 92/2017 als Naturschutzgebiet „Burgberg in Losenstein“ in der Gemeinde Losenstein festgestellt wurde.

§ 3 § 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Burgberg in Losenstein“ (§ 1) ist die Erhaltung und gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“) Bezeichnung des Lebensraums
6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungs-stadien (Festuco Brometalia)
8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
9180* Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen

Die im § 2 der Verordnung, mit der der „Burgberg in Losenstein“ in der Gemeinde Losenstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 92/2017, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 2

Bezeichnung des Lebensraums Pflegemaßnahmen
6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit jährlicher später Mahd sowie rascher Abtransport des Mähgutes oder Beweidung mit Schafen und Ziegen; Freihaltung von Bewuchs und randlicher Beschattung

§ 7 § 7 Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70.

2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2018“: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/17 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Annahme einer zwölften aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 7 vom 9.1.2019, S 28 ff.

§ 8 § 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.