Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des Schutzgebiets;
2. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie durch von diesen Beauftragte im Rahmen der erlaubten Nutzungen;
3. das Betreten des Grundstücks Nr. 84/1, KG Holzöster, mit Ausnahme der Röhricht- und Schwimmblattzonen sowie der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A;
4. die Nutzung des Holzöstersees außerhalb der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A zu Badezwecken mit Ausnahme des Tauchens mit Tauchflaschen zu Freizeitzwecken;
5. die Nutzung des Grundstücks Nr. 84/1, KG Holzöster, zum Eisstockschießen und Eislaufen;
6. das Befahren des Sees außerhalb der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A sowie außerhalb der Röhricht- und Schwimmblattzonen mit Luftmatratzen, nicht motorisierten Schlauchbooten, maximal acht Tret- oder Ruderbooten sowie im Rahmen des einmal jährlich stattfindenden traditionellen Weisenblasens;
7. Instandhaltungsmaßnahmen, die Nutzung sowie der Betrieb rechtmäßig bestehender Einrichtungen, insbesondere der Stege, Liegewiesen, Uferbefestigungen und Gebäude sowie des bestehenden Moorwanderwegs;
8. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei außerhalb der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A mit Ausnahme des Fütterns und Anfütterns sowie ausgenommen Besatzmaßnahmen mit nicht autochthonen Fischarten; Karpfenbesatz nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
9. das Absetzen von Ködern innerhalb der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A, wenn dabei die Zone A weder betreten noch mit Booten oder sonstigen Schwimmhilfen befahren werden muss;
10. die Durchführung von fischökologischen Untersuchungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
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