LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet Teile des „Hehermooses“ und der Holzöstersee in Franking

V Naturschutzgebiet Teile des „Hehermooses“ und der Holzöstersee in Franking

In Kraft seit 01. Februar 2019
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Teile des „Hehermooses“ und der Holzöstersee in der Gemeinde Franking, politischer Bezirk Braunau, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des Schutzgebiets;

2. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie durch von diesen Beauftragte im Rahmen der erlaubten Nutzungen;

3. das Betreten des Grundstücks Nr. 84/1, KG Holzöster, mit Ausnahme der Röhricht- und Schwimmblattzonen sowie der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A;

4. die Nutzung des Holzöstersees außerhalb der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A zu Badezwecken mit Ausnahme des Tauchens mit Tauchflaschen zu Freizeitzwecken;

5. die Nutzung des Grundstücks Nr. 84/1, KG Holzöster, zum Eisstockschießen und Eislaufen;

6. das Befahren des Sees außerhalb der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A sowie außerhalb der Röhricht- und Schwimmblattzonen mit Luftmatratzen, nicht motorisierten Schlauchbooten, maximal acht Tret- oder Ruderbooten sowie im Rahmen des einmal jährlich stattfindenden traditionellen Weisenblasens;

7. Instandhaltungsmaßnahmen, die Nutzung sowie der Betrieb rechtmäßig bestehender Einrichtungen, insbesondere der Stege, Liegewiesen, Uferbefestigungen und Gebäude sowie des bestehenden Moorwanderwegs;

8. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei außerhalb der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A mit Ausnahme des Fütterns und Anfütterns sowie ausgenommen Besatzmaßnahmen mit nicht autochthonen Fischarten; Karpfenbesatz nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

9. das Absetzen von Ködern innerhalb der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A, wenn dabei die Zone A weder betreten noch mit Booten oder sonstigen Schwimmhilfen befahren werden muss;

10. die Durchführung von fischökologischen Untersuchungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2013, hinsichtlich des Holzöstersees außer Kraft.

Anl. 1

Anl. 2/1

Anl. 2/2