Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
2. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Pächterinnen und Pächter sowie durch von diesen beauftragte Personen;
3. das Betreten mit Ausnahme des Kletterns;
4. das Befahren im Rahmen der gestatteten forstwirtschaftlichen Nutzung;
5. das Befahren der in der Anlage gekennzeichneten Radwege mit Fahrrädern;
6. die forstliche Nutzung von Fichte und Lärche in der in der Anlage gekennzeichneten Zone A;
7. die Errichtung von Informationseinrichtungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
8. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
9. die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Wildfütterung in der in der Anlage gekennzeichneten Zone A;
10. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
11. Instandhaltungsmaßnahmen an Brückenbauwerken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
12. Instandhaltungsmaßnahmen an allen übrigen rechtmäßig bestehenden Einrichtungen;
13. die Aufarbeitung von Schadholz im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
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