Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das Mühltal in den Gemeinden Altenfelden und Kleinzell, politischer Bezirk Rohrbach, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 3.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
§ 2 § 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
2. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Pächterinnen und Pächter sowie durch von diesen beauftragte Personen;
3. das Betreten mit Ausnahme des Kletterns;
4. das Befahren im Rahmen der gestatteten forstwirtschaftlichen Nutzung;
5. das Befahren der in der Anlage gekennzeichneten Radwege mit Fahrrädern;
6. die forstliche Nutzung von Fichte und Lärche in der in der Anlage gekennzeichneten Zone A;
7. die Errichtung von Informationseinrichtungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
8. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
9. die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Wildfütterung in der in der Anlage gekennzeichneten Zone A;
10. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
11. Instandhaltungsmaßnahmen an Brückenbauwerken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
12. Instandhaltungsmaßnahmen an allen übrigen rechtmäßig bestehenden Einrichtungen;
13. die Aufarbeitung von Schadholz im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.