(1) In sämtlichen Angelegenheiten nach dem Namensänderungsgesetz - NÄG, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide, wird die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Steyr als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
(2) In folgenden Rechtsmaterien wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Steyr als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen:
1. Angelegenheiten betreffend die Untersuchung und deren Bestätigung nach den Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, sowie nach § 4 Abs. 2 AIDS-Gesetz 1993, ausgenommen der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang.
2. Angelegenheiten nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, einschließlich der Vollstreckung der nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide, jedoch ausgenommen der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz sowie der Vollstreckung der nach diesem Gesetz verhängten Strafen.
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