LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. BVB-Übertragungsverordnung Steyr/Steyr-Land

Oö. BVB-Übertragungsverordnung Steyr/Steyr-Land

In Kraft seit 01. Februar 2019
Up-to-date

§ 1 § 1 Übertragung behördlicher Zuständigkeiten der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters der Statutarstadt Steyr auf die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land

In folgenden Rechtsmaterien wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister der Statutarstadt Steyr als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land übertragen:

1. Angelegenheiten nach dem Forstgesetz 1975, einschließlich der Vollstreckung der nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide, jedoch ausgenommen

a. der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz sowie der Vollstreckung der nach diesem Gesetz verhängten Strafen;

b. der Vollziehung von Sachverhalten, bei denen gleichzeitig Bewilligungen oder Anzeigen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters der Statutarstadt Steyr oder des Magistrats der Statutarstadt Steyr nach anderen rechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

2. Angelegenheiten nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001, einschließlich der Vollstreckung der nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide, jedoch ausgenommen

a. der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz sowie der Vollstreckung der nach diesem Gesetz verhängten Strafen;

b. der Vollziehung von Sachverhalten, bei denen gleichzeitig Bewilligungen oder Anzeigen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters der Statutarstadt Steyr oder des Magistrats der Statutarstadt Steyr nach anderen rechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

3. Angelegenheiten nach den §§ 50 bis 52 Oö. Jagdgesetz, ausgenommen der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang.

4. Angelegenheiten nach § 114 Abs. 7 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, ausgenommen der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang.

5. Angelegenheiten nach dem Oö. Fischereigesetz, einschließlich der Vollstreckung der nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide, jedoch ausgenommen der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz sowie der Vollstreckung der nach diesem Gesetz verhängten Strafen.

6. Angelegenheiten nach den §§ 57b bis 57e Oö. Tourismusgesetz 2018, ausgenommen der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang.

7. Angelegenheiten nach den §§ 10 und 11 Tiertransportgesetz 2007 - TTG 2007, ausgenommen der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang.

8. Angelegenheiten nach § 9 Bäderhygienegesetz - BHygG, ausgenommen der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang.

9. Angelegenheiten nach den §§ 29 und 40a Eisenbahngesetz 1957 - EisbG, ausgenommen der Durchführung v on Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang.

(Anm: LGBl. Nr. 28/2022)

§ 2 § 2 Übertragung behördlicher Zuständigkeiten der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Steyr

(1) In sämtlichen Angelegenheiten nach dem Namensänderungsgesetz - NÄG, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide, wird die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Steyr als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.

(2) In folgenden Rechtsmaterien wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Steyr als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen:

1. Angelegenheiten betreffend die Untersuchung und deren Bestätigung nach den Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, sowie nach § 4 Abs. 2 AIDS-Gesetz 1993, ausgenommen der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang.

2. Angelegenheiten nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, einschließlich der Vollstreckung der nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide, jedoch ausgenommen der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz sowie der Vollstreckung der nach diesem Gesetz verhängten Strafen.

§ 3 § 3 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2019 in Kraft.