Für nachstehende Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz dürfen Organstrafverfügungen in folgender Höhe vorgeschrieben werden:
1. Hinterziehung der Parkgebühr durch Handlung oder Unterlassung: 30 Euro,
2. Verkürzung der Parkgebühr durch Handlung oder Unterlassung: 30 Euro.
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