Verordnung über Organstrafverfügungen und Anonymverfügungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz
Vorwort
§ 1 § 1 Organstrafverfügungen
Für nachstehende Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz dürfen Organstrafverfügungen in folgender Höhe vorgeschrieben werden:
1. Hinterziehung der Parkgebühr durch Handlung oder Unterlassung: 30 Euro,
2. Verkürzung der Parkgebühr durch Handlung oder Unterlassung: 30 Euro.
§ 2 § 2 Anonymverfügungen
Für nachstehende Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz dürfen Anonymverfügungen in folgender Höhe vorgeschrieben werden:
1. Hinterziehung der Parkgebühr durch Handlung oder Unterlassung: 35 Euro,
2. Verkürzung der Parkgebühr durch Handlung oder Unterlassung: 35 Euro.
§ 3 § 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten jene Bestimmungen in den Anonymverfügungs-Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften, die sich auf Strafen nach dem Oö. Parkgebührengesetz beziehen, außer Kraft.