LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über Organstrafverfügungen und Anonymverfügungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz

Verordnung über Organstrafverfügungen und Anonymverfügungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz

In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date

§ 1 § 1 Organstrafverfügungen

Für nachstehende Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz dürfen Organstrafverfügungen in folgender Höhe vorgeschrieben werden:

1. Hinterziehung der Parkgebühr durch Handlung oder Unterlassung: 30 Euro,

2. Verkürzung der Parkgebühr durch Handlung oder Unterlassung: 30 Euro.

§ 2 § 2 Anonymverfügungen

Für nachstehende Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz dürfen Anonymverfügungen in folgender Höhe vorgeschrieben werden:

1. Hinterziehung der Parkgebühr durch Handlung oder Unterlassung: 35 Euro,

2. Verkürzung der Parkgebühr durch Handlung oder Unterlassung: 35 Euro.

§ 3 § 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten jene Bestimmungen in den Anonymverfügungs-Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften, die sich auf Strafen nach dem Oö. Parkgebührengesetz beziehen, außer Kraft.