(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 - 2/5) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
(2) Die südliche und die nördliche Grenze des Europaschutzgebiets bilden jedenfalls die Grenzen des Bundeslandes Oberösterreich zwischen den auf den Anlagen dargestellten Punkten A (x = -20072,099; y = 347815,949) und B (x = 5500,454; y = 359267,26).
(3) Das Europaschutzgebiet „Unterer Inn“ umfasst ausschließlich Teile des Gebiets, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Untere Inn“ in den Gemeinden Überackern, Braunau am Inn, St. Peter am Hart, Mining, Mühlheim, Kirchdorf am Inn, Obernberg am Inn, Reichersberg und Antiesenhofen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 72/2018, erfasst ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise