Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die „Unterhimmler Au“ in der Stadtgemeinde Steyr ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung einzelner gestatteter Nutzungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
§ 2 § 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten der Grundflächen sowie des vorhandenen Wegenetzes und das Mitführen von Hunden an der Leine, ausgenommen auf der in den Anlagen gekennzeichneten Fläche; das Betreten dieser in den Anlagen gekennzeichneten Fläche zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember jeden Jahres;
2. das Befahren der Grundflächen durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, dingliche Berechtigte und durch von diesen Beauftragte im Rahmen der forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Zufahrt zu Wohn- und Betriebsgebäuden;
3. das Befahren mit Fahrrädern und das Reiten auf den in den Anlagen gekennzeichneten Straßen und Wegen im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern;
4. das Befahren des in den Anlagen gekennzeichneten Straßen- und Wegenetzes;
5. die Nutzung zu Badezwecken;
6. das Befahren mit Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb;
7. das Anlegen von Booten an den in den Anlagen gekennzeichneten Stellen;
8. die forstwirtschaftliche Nutzung autochthoner Gehölzarten in Form der Einzelstammentnahme (Plenterung), die Durchforstung sowie die Jungwuchspflege in der Form, dass eine naturnahe Baumartenzusammensetzung gewährleistet ist, mit Ausnahme auf der in den Anlagen gekennzeichneten Fläche;
9. das Kahlschlagen von Flächen bis zu einem Ausmaß von 1.000 m² auf der in den Anlagen gekennzeichneten Fläche, wobei
a) die Verjüngung durch Naturverjüngung zu erfolgen hat, bei Ausfall dieser sind ergänzende Aufforstungen mit aus dem Gebiet stammenden Wildlingen zulässig - in Sonderfällen sind auch Aufforstungen mit Pflanzenmaterial aus Forstgärten im Einvernehmen mit der Forst- und Naturschutzbehörde zulässig,
b) als Aufforstungsmaterial ausschließlich autochthone Gehölzarten verwendet werden dürfen;
10. die Entnahme nicht autochthoner Gehölzarten, insbesondere der Fichte, nach wirtschaftlichen Überlegungen;
11. Maßnahmen zur Sicherung der Verjüngung (insbesondere die Errichtung von Wildschutzzäunen) sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Schutzwirkung des Waldes;
12. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen davon sind der Besatz mit nicht heimischen oder nicht gewässertypischen Arten und die Befischung des Huchens;
13. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Neuerrichtung von Schalenwildfütterungen; die Jagd auf den Fischotter nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
14. die Beunruhigung und der Abschuss des Kormorans nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 Oö. Artenschutzverordnung;
15. Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Straßen, Wegen, Gebäuden, Bauwerken, Anlagen und gewässerbaulichen Einrichtungen;
16. wasserbauliche Maßnahmen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
17. die Verwendung von Grundflächen als Parkplätze im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und der Naturschutzbehörde;
18. der Betrieb der Steyrtal-Museumsbahn und Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen an der Bahntrasse im Rahmen des Betriebs;
19. die Entnahme von Boden- und Wasserproben sowie von tierischen oder pflanzlichen Organismen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde und den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern;
20. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
21. die Instandhaltung von Geröll- und Felssicherungseinrichtungen; die Neuerrichtung derartiger Anlagen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
§ 3 § 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die „Unterhimmler Au“ in der Stadtgemeinde Steyr als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 62/2007, außer Kraft.