Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
1. einen günstigen Erhaltungszustand des in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensraums zu gewährleisten
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
6410 Pfeifengraswiesen auf kalk-reichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinium caeruleae) | Rückführung geeigneter Sukzessionsflächen in mähbare Wiesen und jährlich einmalige späte Mahd wiederhergestellter und bestehender Wiesen |
und
2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Pflanzenart zu gewährleisten
Tabelle 4
Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
4096 Sumpfgladiole (Gladiolus palustris) | Rückführung geeigneter Sukzessionsflächen in mähbare Wiesen und jährlich einmalige späte Mahd wiederhergestellter und bestehender Wiesen |
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