LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Planwiesen“ in Leonstein§ 6

§ 6§ 6Landschaftspflegeplan

In Kraft seit 29. September 2017
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Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

1. einen günstigen Erhaltungszustand des in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensraums zu gewährleisten

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums Pflegemaßnahmen
6410 Pfeifengraswiesen auf kalk-reichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinium caeruleae) Rückführung geeigneter Sukzessionsflächen in mähbare Wiesen und jährlich einmalige späte Mahd wiederhergestellter und bestehender Wiesen

und

2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Pflanzenart zu gewährleisten

Tabelle 4

Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
4096 Sumpfgladiole (Gladiolus palustris) Rückführung geeigneter Sukzessionsflächen in mähbare Wiesen und jährlich einmalige späte Mahd wiederhergestellter und bestehender Wiesen

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