LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Planwiesen“ in Leonstein

V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Planwiesen“ in Leonstein

In Kraft seit 29. September 2017
Up-to-date

§ 1 § 1 Bezeichnung

Die „Planwiesen“ in Leonstein (offizielle Gebietskennziffer AT 3134000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als Europaschutzgebiet „Planwiesen“ bezeichnet.

§ 2 § 2 Grenzen

(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich Teile des Gebiets, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Planwiesengebiet in Leonstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 78/2001, erfasst ist.

§ 3 § 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Planwiesen“ ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“) Bezeichnung des Lebensraums
6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig- schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

und

2. der in der Tabelle 2 angeführten Pflanzenart des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensraums

Tabelle 2

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums
4096 Sumpfgladiole (Gladiolus palustris) (6410) Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)

§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Die im § 2 der Verordnung, mit der das Planwiesengebiet in Leonstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 78/2001, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

1. einen günstigen Erhaltungszustand des in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensraums zu gewährleisten

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums Pflegemaßnahmen
6410 Pfeifengraswiesen auf kalk-reichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinium caeruleae) Rückführung geeigneter Sukzessionsflächen in mähbare Wiesen und jährlich einmalige späte Mahd wiederhergestellter und bestehender Wiesen

und

2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Pflanzenart zu gewährleisten

Tabelle 4

Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
4096 Sumpfgladiole (Gladiolus palustris) Rückführung geeigneter Sukzessionsflächen in mähbare Wiesen und jährlich einmalige späte Mahd wiederhergestellter und bestehender Wiesen

§ 7 § 7 Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff, und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;

2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016“: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2332 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Annahme einer zehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 353 vom 23.12.2016, S 256 ff.

§ 8 § 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2