LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oö. Lebensrettungsmedaille und die Oö. Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oö. Lebensrettungsmedaille und die Oö. Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz

In Kraft seit 14. März 2015
Up-to-date

1. Abschnitt Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille

§ 1 § 1

Die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille ist kreisrund und hat einen Durchmesser von 35 mm. Sie zeigt auf der Vorderseite das oberösterreichische Landeswappen und trägt auf der Rückseite, eingerahmt von einem einfachen Rautenmuster, die Aufschrift „Dank des Landes Oberösterreich für Lebensrettung“. Die Verbindung mit dem Band wird durch eine geprägte Öse und einen schmalen Ring hergestellt. Das Band ist 35 mm breit, weiß und rot gespalten, mit einem beiderseits je 1 mm breiten roten bzw. weißen Vorstoß.

§ 2 § 2

(1) Die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille wird in Silber und in Bronze verliehen.

(2) Die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille in Silber kann nur Personen verliehen werden, die wiederholt eine Rettungstat gesetzt haben.

2. Abschnitt Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz

§ 3 § 3

(1) Auszeichnungswürdig im Sinn des § 2 Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz ist ein persönlicher, aufopfernder und uneigennütziger Einsatz bei Hilfs- und Rettungsmaßnahmen dann, wenn im Ausmaß von mindestens 20 Stunden zur Abwehr von Elementarkatastrophen und anderen katastrophenartigen Ereignissen beigetragen wird.

(2) Ein Einsatz in persönlichem Interesse oder nach Ablauf der Katastrophe zur Beseitigung von Schäden erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Verleihung der Medaille.

§ 4 § 4

Die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz ist kreisrund und hat einen Durchmesser von 35 mm. Sie zeigt auf der Vorderseite das oberösterreichische Landeswappen und trägt auf der Rückseite, eingerahmt von einem strahlenförmigen Rautenmuster, die Aufschrift „Dank des Landes Oberösterreich für Katastropheneinsatz“. Die Verbindung mit dem Band wird durch eine geprägte Öse und einen schmalen Ring hergestellt. Das Band ist 35 mm breit, weiß und rot gespalten, mit einem beiderseits je 1 mm breiten roten bzw. weißen Vorstoß. Zusätzlich kann auf das Band eine Plakette aufgebracht werden, deren Gravur die Katastrophe bezeichnet, zu deren Abwehr ein Beitrag im Sinn des § 3 Abs. 1 geleistet wurde.

§ 5 § 5

Die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz wird nur in Bronze verliehen.

3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 6 § 6

(1) Die Medaillen werden von Amts wegen oder über Vorschlag verliehen.

(2) Jede Person ist berechtigt, die Verleihung einer Medaille für andere Personen bei der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschlagen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Ereignis, das Auszeichnungsgrund sein soll, eingetreten ist.

(3) Vorschläge auf Verleihung einer Medaille an Angehörige des Bundesheeres, der Exekutive, einer Feuerwehr oder an Angehörige der nach § 5 Oö. Katastrophenschutzgesetz anerkannten Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes sind, wenn die auszeichnungswürdige Tat in Ausübung des Dienstes gesetzt wurde, vom zuständigen Dienstvorgesetzten einzubringen.

(4) Vorschläge auf Verleihung einer Medaille sind innerhalb von drei Jahren nach dem Ereignis, das Auszeichnungsgrund sein soll, einzubringen.

§ 7 § 7

Ein Rechtsanspruch auf Verleihung besteht nicht.

§ 8 § 8

(1) Die Medaillen gehen in den Besitz und das Eigentum der ausgezeichneten Person über.

(2) Über die erfolgte Verleihung wird der Person, in deren Besitz und Eigentum die Medaille übergeht, eine Verleihungsurkunde ausgefolgt.

§ 9 § 9

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 9. Juli 1962 betreffend das Statut für die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz, LGBl. Nr. 28/1962, außer Kraft.