(1) Die Anstaltsgebühr (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird in öffentlichen Krankenanstalten bei der Durchführung folgender Eingriffe, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, als pauschalierte Anstaltsgebühr festgesetzt. Die Höhe der pauschalierten Anstaltsgebühr ergibt sich durch Multiplikation des im § 1 für die jeweilige Krankenanstalt für Ein- bzw. Mehrbettzimmer festgesetzten Betrags mit dem für den jeweiligen Eingriff angeführten Multiplikator:
| Operation/Eingriff | Multiplikator |
| Operation einer äußeren Hernie | 3,1 |
| Uterus, Curettage mit/ohne Polypabtragung, mit/ohne Elektrokoagulation nach jeder Methode | 1,4 |
| Adenotomie | 1,5 |
| Operation des Carpaltunnelsyndroms inclusive Neurolysen und Tendolysen | 1,4 |
| Tonsillotomie ein- oder beidseitig bei Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben | 2,8 |
| Paracentese mit Paukenabsaugung und Legen eines Paukenröhrchens | 1,6 |
| Augenlid, plastische Operation ein- oder beidseitig: Entropium, Ektropium, Blepharochalasis, Trichiasis | 1,1 |
| Circumcision | 1,3 |
| Ultraschallgezielte Mehrfachbiopsie der Prostata | 1,4 |
| Plattenentfernung | 1,8 |
(Anm: LGBl.Nr. 78/2026)
(2) Werden bei einer Operation mehrere der im Abs. 1 genannten Eingriffe durchgeführt, ist die pauschalierte Anstaltsgebühr des durchgeführten Eingriffs mit dem höchsten Multiplikator einzuheben.
(3) Wird der Patient während des stationären Aufenthalts zur Durchführung eines im Abs. 1 angeführten Eingriffs aus einem Grund anstaltsbedürftig, der keinen oder einen im Abs. 1 nicht angeführten Eingriff erfordert, sind anstelle der pauschalierten Anstaltsgebühr Anstaltsgebühren gemäß § 1 einzuheben.
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