Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015
Vorwort/Präambel
Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten, sofern in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt:
| Krankenanstalten | Einbettzimmer | Mehrbettzimmer |
| Kepler Universitätsklinikum Salzkammergut Klinikum Pyhrn-Eisenwurzen Klinikum Kirchdorf Steyr Klinikum Wels-Grieskirchen Ordensklinikum Linz Barmherzige Schwestern Ordensklinikum Linz Elisabethinen Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz | 229,40 Euro | 157,90 Euro |
| Klinikum Freistadt Klinikum Rohrbach Klinikum Schärding Krankenhaus St. Josef Braunau | 202,60 Euro | 141,40 Euro |
(Anm: LGBl.Nr. 142/2015, 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021, 125/2022, 8/2024, 8/2025, 6/2026)
Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 99,40 Euro festgesetzt.
(Anm: LGBl.Nr. 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021, 125/2022, 8/2024, 8/2025, 6/2026)
(1) Die Anstaltsgebühr (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird in öffentlichen Krankenanstalten bei der Durchführung folgender Eingriffe, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, als pauschalierte Anstaltsgebühr festgesetzt. Die Höhe der pauschalierten Anstaltsgebühr ergibt sich durch Multiplikation des im § 1 für die jeweilige Krankenanstalt für Ein- bzw. Mehrbettzimmer festgesetzten Betrags mit dem für den jeweiligen Eingriff angeführten Multiplikator:
| Operation/Eingriff | Multiplikator |
| Operation einer äußeren Hernie | 3,1 |
| Uterus, Curettage mit/ohne Polypabtragung, mit/ohne Elektrokoagulation nach jeder Methode | 1,4 |
| Adenotomie | 1,5 |
| Operation des Carpaltunnelsyndroms inclusive Neurolysen und Tendolysen |
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2014, LGBl. Nr. 97/2013, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben.
| Tonsillotomie ein- oder beidseitig bei Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben | 2,8 |
| Paracentese mit Paukenabsaugung und Legen eines Paukenröhrchens | 1,6 |
| Augenlid, plastische Operation ein- oder beidseitig: Entropium, Ektropium, Blepharochalasis, Trichiasis | 1,1 |
| Circumcision | 1,3 |
| Ultraschallgezielte Mehrfachbiopsie der Prostata | 1,4 |
| Plattenentfernung | 1,8 |
(Anm: LGBl.Nr. 78/2026)
(2) Werden bei einer Operation mehrere der im Abs. 1 genannten Eingriffe durchgeführt, ist die pauschalierte Anstaltsgebühr des durchgeführten Eingriffs mit dem höchsten Multiplikator einzuheben.
(3) Wird der Patient während des stationären Aufenthalts zur Durchführung eines im Abs. 1 angeführten Eingriffs aus einem Grund anstaltsbedürftig, der keinen oder einen im Abs. 1 nicht angeführten Eingriff erfordert, sind anstelle der pauschalierten Anstaltsgebühr Anstaltsgebühren gemäß § 1 einzuheben.