(1) Für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet von Aschach an der Donau werden nach Maßgabe des Abs. 2 Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 im Bereich der Donau (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen festgelegt.
(2) Das Eingriffsverbot gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 gilt innerhalb der in der Anlage 1 (Plan im Maßstab 1:1.000) gekennzeichneten Bereiche für folgende Eingriffe nicht:
1. für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 50 m² und einer Gebäudehöhe von höchstens 4 m;
2. für die Anlage von Gastgärten sowie deren Ausstattung mit Tischen, Sitzbänken, Sesseln, Fahrradständern, Sonnenschirmen und ähnlichen Gegenständen;
3. für die Versiegelung von als Gastgärten genutzten Flächen, ausgenommen deren Asphaltierung oder Betonierung;
4. für die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen in Form von blickdurchlässigen Holzlattenzäunen, Maschendrahtzäunen und lebenden Hecken bis zu einer Höhe von 1,5 m, nicht aber für Lärmschutzwände und geschlossene Sichtschutzwände.
(3) Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der in der Anlage 1 gekennzeichneten Bereiche, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
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