(1) Im gesamten Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten:
1. die Errichtung von Deponien für Reststoffe und Massenabfälle gemäß der Deponie verordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011;
2. die Ablagerung radioaktiver Abfälle;
3. die Ablagerung oder der Einbau von mineralischem Recyclingmaterial; ausgenommen davon sind qualitätsgesicherte Recyclingbaustoffe der Qualitätsstufen A und A + nach der „Richtlinie für Recycling-Baustoffe“ des österreichischen Baustoff-Recycling Verbands, 8. Auflage, September 2009;
4. die Ablagerung oder der Einbau von Aushubmaterial (Bodenaushub und Erdaushub), ausgenommen jenes Material, welches nach Vorgaben des jeweils geltenden Bundes-Abfallwirtschaftsplans zulässigerweise im Zuge von Tiefbaumaßnahmen verwendet oder sonstig zulässigerweise verwertet werden darf (zB für Geländekorrekturen);
5. die Ablagerung von Aschen und Verbrennungsrückständen, wobei der zulässige Einsatz von Holzasche (Abfallschlüsselnummer 31306) zur Bodenverbesserung im Sinn des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 oder entsprechend der „Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen“ des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1. Auflage 2011, sowie die Verwendung im Zuge einer ordnungsgemäßen zulässigen Eigenkompostierung nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009) und die nachfolgende Verwendung des daraus gewonnenen Kompostes vom Verbot ausgenommen sind;
6. die Errichtung oder Erweiterung von Nassbaggerungen zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen;
7. die Errichtung von Betrieben gemäß Ein stufung „I“ nach der Oö. BTypVO 1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2001, und von thermischen oder chemischen Abfallbehandlungs- bzw. -verwertungsanlagen nach § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2013;
8. die Einbringung von kommunalem und betrieblichem Abwasser in das Grundwasser, wobei die Versickerung von thermisch verändertem, stofflich unverschmutztem Grundwasser und von geringfügig verunreinigten Kieswaschwässern vom Verbot ausgenommen ist;
9. die Errichtung von Anlagen zur direkten (ohne Bodenpassage) vorgenommenen Einbringung von Oberflächenwässern in das Grundwasser (zB Sickerschächte), wobei Anlagen zur Versickerung von Dachwässern vom Verbot ausgenommen sind.
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
(3) Im gesamten Schongebiet hat die Bemessung der bedarfsgerechten Stickstoffdüngung sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht unter Anwendung der „Richtlinien für die sachgerechte Düngung“ des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 6. Auflage 2006, zu erfolgen.
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