LandesrechtOberösterreichVerordnungenGrundwasserschongebietsverordnung Hargelsberg

Grundwasserschongebietsverordnung Hargelsberg

In Kraft seit 01. August 2014
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§ 1 § 1 Bezeichnung als Grundwasserschongebiet

Zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Hargelsberg wird in den Gemeinden Hargelsberg und Kronstorf das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet „Hargelsberg", im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

§ 2 § 2 Grenzen

In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 10.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch einen Katasterplan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

§ 3 § 3 Wasserschutzgebiete

Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.

§ 4 § 4 Bewilligungspflichtige Maßnahmen im Schongebiet

(1) Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvor schriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, und sofern sie nicht nach § 5 Abs. 1 grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung der wasserrecht lichen Bewilligung:

1. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe im Sinn des § 31a WRG. 1959 mit einem Lagervolumen von insgesamt mehr als 200 l, wobei

a) die Lagerung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen nach dem Stand der Technik bis zu einem Lagervolumen von insgesamt 5.000 l und

b) Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutz relevanten Kriterien berücksichtigt werden,

von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;

2. Aufgrabungen aller Art tiefer als 5 m unter Geländeoberkante, wobei

a) Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von rechtmäßig bestehenden Anlagen,

b) Maßnahmen für bewilligungsfreie Grundwasserentnahmen im Sinn des § 10 Abs. 1 WRG. 1959,

c) die Errichtung von dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen zur Versickerung gering verunreinigter Dachwässer,

d) Maßnahmen zur Grundwassererkundung oder Verbesserung der Grundwasser qualität,

von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;

3. die Errichtung oder Erweiterung von befestigten und unbefestigten Flächen, die als Stellplätze für Kfz, Verkehrs-, Lager- oder Manipulationsflächen genutzt werden, sowie die Versickerung der auf diesen Flächen anfallenden Oberflächenwässer und die Errichtung der hiezu dienenden Anlagen, sofern ein Gesamtausmaß der Einzugsfläche von 250 m² überschritten wird, wobei Rad-, Geh- und Feldwege, Forststraßen und sonstige Waldwege, Hofzufahrten inklusive Rangierflächen und Zufahrten zu einzelnen Objekten von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;

4. die Errichtung von Flugplätzen nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2013;

5. die Errichtung von militärischen Übungsplätzen und von Feldtankstellen und Versorgungspunkten für Betriebsmittel im Rahmen von militärischen Übungen;

6. die Errichtung oder Erweiterung von Betrieben gemäß Ein stufung „M“ und „B“ nach der Oö. Betriebstypenverordnung 1997 (Oö. BTypVO 1997), in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2001, auf abgesenkten Trockenbaggerungsflächen.

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

§ 5 § 5 Sonstige Einschränkungen im Schongebiet

(1) Im gesamten Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten:

1. die Errichtung von Deponien für Reststoffe und Massenabfälle gemäß der Deponie verordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011;

2. die Ablagerung radioaktiver Abfälle;

3. die Ablagerung oder der Einbau von mineralischem Recyclingmaterial; ausgenommen davon sind qualitätsgesicherte Recyclingbaustoffe der Qualitätsstufen A und A + nach der „Richtlinie für Recycling-Baustoffe“ des österreichischen Baustoff-Recycling Verbands, 8. Auflage, September 2009;

4. die Ablagerung oder der Einbau von Aushubmaterial (Bodenaushub und Erdaushub), ausgenommen jenes Material, welches nach Vorgaben des jeweils geltenden Bundes-Abfallwirtschaftsplans zulässigerweise im Zuge von Tiefbaumaßnahmen verwendet oder sonstig zulässigerweise verwertet werden darf (zB für Geländekorrekturen);

5. die Ablagerung von Aschen und Verbrennungsrückständen, wobei der zulässige Einsatz von Holzasche (Abfallschlüsselnummer 31306) zur Bodenverbesserung im Sinn des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 oder entsprechend der „Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen“ des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1. Auflage 2011, sowie die Verwendung im Zuge einer ordnungsgemäßen zulässigen Eigenkompostierung nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009) und die nachfolgende Verwendung des daraus gewonnenen Kompostes vom Verbot ausgenommen sind;

6. die Errichtung oder Erweiterung von Nassbaggerungen zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen;

7. die Errichtung von Betrieben gemäß Ein stufung „I“ nach der Oö. BTypVO 1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2001, und von thermischen oder chemischen Abfallbehandlungs- bzw. -verwertungsanlagen nach § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2013;

8. die Einbringung von kommunalem und betrieblichem Abwasser in das Grundwasser, wobei die Versickerung von thermisch verändertem, stofflich unverschmutztem Grundwasser und von geringfügig verunreinigten Kieswaschwässern vom Verbot ausgenommen ist;

9. die Errichtung von Anlagen zur direkten (ohne Bodenpassage) vorgenommenen Einbringung von Oberflächenwässern in das Grundwasser (zB Sickerschächte), wobei Anlagen zur Versickerung von Dachwässern vom Verbot ausgenommen sind.

(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

(3) Im gesamten Schongebiet hat die Bemessung der bedarfsgerechten Stickstoffdüngung sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht unter Anwendung der „Richtlinien für die sachgerechte Düngung“ des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 6. Auflage 2006, zu erfolgen.

§ 6 § 6 Strafbestimmung

Übertretungen der §§ 4 und 5 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG. 1959 bestraft.

§ 7 § 7 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

(3) Die im § 5 angeführte „Richtlinie für Recycling-Baustoffe“ kann beim Österreichischen Baustoff-Recycling Verband, 1040 Wien, Karlsgasse 5, bezogen werden. Die Richtlinie wird zusätzlich in der sich aus § 5 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(4) Die im § 5 angeführte „Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen“ und die ebenfalls im § 5 angeführte „Richtlinie für die sachgerechte Düngung“ können beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, bezogen werden. Die Richtlinien werden zusätzlich in der sich aus § 5 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.