LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Goiserer Weißenbachtal" in Bad Goisern§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 30. November 2013
Up-to-date

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. die rechtmäßige Ausübung der Alm- und Weidenutzung sowie der Einforstungsrechte samt verbundenen Nebenrechten gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunden, eingeschränkt auf die Entnahme von höchstens 40 fm Nutzholz und höchstens 120 rm Brennholz pro Jahr im Rahmen der Einforstungsberechtigungen im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie der Naturschutzbehörde; für den Fall, dass die darüber hinaus gehenden jährlichen Holzbezugsrechte nachweislich nicht außerhalb des Naturschutzgebietes abgedeckt werden können, ist die Entnahme von Nutz- und Brennholz bis zur maximal gestatteten Entnahmemenge entsprechend der rechtsgültigen Regulierungsurkunde gestattet;

2. das Betreten, ausgenommen im Rahmen der Durchführung von Sport- und Freizeitveranstaltungen;

3. das Befahren der rechtmäßig vorhandenen Forststraßen und Wege ausgenommen zu Freizeit- und Sportzwecken;

4. die Instandhaltung sowie Instandsetzung rechtmäßig bestehender Wege;

5. die Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Gebäude und sonstiger rechtmäßig bestehender Bauwerke einschließlich von Almgebäuden, für die gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunden Holznutzungsrechte zustehen;

6. die rechtmäßige Ausübung der Jagd ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen;

7. die Instandhaltung rechtmäßig bestehender jagdlicher Einrichtungen.

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