LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Goiserer Weißenbachtal" in Bad Goisern

V Naturschutzgebiet "Goiserer Weißenbachtal" in Bad Goisern

In Kraft seit 30. November 2013
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Das „Goiserer Weißenbachtal“ in der Gemeinde Bad Goisern, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:10.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1:4.000 (Anlagen 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. die rechtmäßige Ausübung der Alm- und Weidenutzung sowie der Einforstungsrechte samt verbundenen Nebenrechten gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunden, eingeschränkt auf die Entnahme von höchstens 40 fm Nutzholz und höchstens 120 rm Brennholz pro Jahr im Rahmen der Einforstungsberechtigungen im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie der Naturschutzbehörde; für den Fall, dass die darüber hinaus gehenden jährlichen Holzbezugsrechte nachweislich nicht außerhalb des Naturschutzgebietes abgedeckt werden können, ist die Entnahme von Nutz- und Brennholz bis zur maximal gestatteten Entnahmemenge entsprechend der rechtsgültigen Regulierungsurkunde gestattet;

2. das Betreten, ausgenommen im Rahmen der Durchführung von Sport- und Freizeitveranstaltungen;

3. das Befahren der rechtmäßig vorhandenen Forststraßen und Wege ausgenommen zu Freizeit- und Sportzwecken;

4. die Instandhaltung sowie Instandsetzung rechtmäßig bestehender Wege;

5. die Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Gebäude und sonstiger rechtmäßig bestehender Bauwerke einschließlich von Almgebäuden, für die gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunden Holznutzungsrechte zustehen;

6. die rechtmäßige Ausübung der Jagd ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen;

7. die Instandhaltung rechtmäßig bestehender jagdlicher Einrichtungen.

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.