LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Landschaftspflegeplan für das Europaschutzgebiet "Traun-Donau-Auen"§ 1

§ 1§ 1Ziel des Landschaftspflegeplans

In Kraft seit 16. Februar 2013
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(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 2 einen günstigen Erhaltungszustand der im Europaschutzgebiet „Traun-Donau-Auen“ (LGBl. Nr. 79/2011) vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1, der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten gemäß Tabelle 2, der Lebensraumtypen gemäß Tabelle 3 und der Tierarten gemäß Tabelle 4 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

(3) Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 1 genannten Lebensraumtypen ist im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) und in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

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