(1) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP 2009) und der §§ 4 und 6 der Nationalen Gewässer bewirtschaftungsplanverordnung 2009, BGBl. II Nr. 103/2010, zur Verbesserung des Zustandes der in Anlage 1 aufgelisteten prioritär zu sanierenden Fließgewässerstrecken (Sanierungsgebiete).
(2) Die Inhaberinnen und Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen in den Sanierungsgebieten haben - vorbehaltlich einer allfälligen Verlängerung der Sanierungsfrist gemäß § 33d Abs. 4 WRG. 1959 - bis spätestens 22. Dezember 2015 die in den §§ 2 und 3 festgelegten Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Diese Sanierungsmaßnahmen dienen im Sinn des NGP 2009 der stufenweisen Erreichung des guten ökologischen Zustands bzw. des guten ökologischen Potentials in den betroffenen Gewässern. Die Vorschreibung allfälliger weitergehender Sanierungsverpflichtungen, insbesondere bezüglich der Abgabe von Restwasser bei Wasserentnahmen, die zur Erreichung des guten ökologischen Zustands oder des guten ökologischen Potentials erforderlich sind, bleibt vorbehalten.
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