Für die im § 38 Abs. 1 lit. c des Oö. Jagdgesetzes vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung wird pro Schadensereignis die Mindestversicherungssumme von 4 Mio. Euro als Pauschaldeckung für Personen- (Schäden an einer oder an mehreren Personen) und/oder Sachschäden (einen oder mehrere Sachschäden) bestimmt.
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