Vorwort
Für die im § 38 Abs. 1 lit. c des Oö. Jagdgesetzes vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung wird pro Schadensereignis die Mindestversicherungssumme von 4 Mio. Euro als Pauschaldeckung für Personen- (Schäden an einer oder an mehreren Personen) und/oder Sachschäden (einen oder mehrere Sachschäden) bestimmt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung, LGBl. Nr. 14/2007, außer Kraft.