Vorwort
§ 1 § 1
Für die im § 38 Abs. 1 lit. c des Oö. Jagdgesetzes vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung wird pro Schadensereignis die Mindestversicherungssumme von 4 Mio. Euro als Pauschaldeckung für Personen- (Schäden an einer oder an mehreren Personen) und/oder Sachschäden (einen oder mehrere Sachschäden) bestimmt.
§ 2 § 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung, LGBl. Nr. 14/2007, außer Kraft.