Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie von diesen beauftragte Personen;
2. die Mahd der Röhricht- und Wiesenflächen ab dem 1. August eines jeden Jahres;
3. das Befahren im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;
4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf jagdbare Entenarten.
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