LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Hollereck" in Altmünster§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie von diesen beauftragte Personen;

2. die Mahd der Röhricht- und Wiesenflächen ab dem 1. August eines jeden Jahres;

3. das Befahren im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;

4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf jagdbare Entenarten.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden