Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das "Hollereck" in der Gemeinde Altmünster, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 (Anlage 1) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Naturschutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
§ 2 § 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie von diesen beauftragte Personen;
2. die Mahd der Röhricht- und Wiesenflächen ab dem 1. August eines jeden Jahres;
3. das Befahren im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;
4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf jagdbare Entenarten.
§ 3 § 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht |
abrufbar.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das "Hollereck" in der Gemeinde Altmünster als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 113/2009, außer Kraft.