Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder durch von diesen beauftragte Personen;
2. das Betreten und Befahren im Rahmen der in den Z. 3 bis 7 erlaubten Nutzung;
3. eine Mahd spätestens mit Blühbeginn der Arnika sowie eine weitere Herbstmahd ab dem 25. August eines jeden Jahres sowie der damit in Verbindung stehende Abtransport des Mähgutes (je nach Wetterlage drei- bis mehrtägiges Abtrocknen des Heues auf der Fläche);
4. die Anlage von ausgemähten begehbaren Rasenwegen zum Zweck der Erreichbarkeit von an das Schutzgebiet östlich angrenzenden Anlagen im Bereich der Grundstücke Nr. 836/1 und 835/1, KG. Waxenberg;
5. die Nutzung von sowie Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen, insbesondere Leitungen, Brunnen und Bewässerungsgräben;
6. die Rodung vorhandener Baumbestände sowie die ersatzweise Neuanlage von Obstgehölzen;
7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen, wie insbesondere von Wildfütterungen, Hochständen und Lecksteinen.
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