LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Magerwiese Fuchsgraben" in Oberneukirchen

V Naturschutzgebiet "Magerwiese Fuchsgraben" in Oberneukirchen

In Kraft seit 30. Oktober 2010
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Die „Magerwiese Fuchsgraben“ in der Gemeinde Oberneukirchen, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 1.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Naturschutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder durch von diesen beauftragte Personen;

2. das Betreten und Befahren im Rahmen der in den Z. 3 bis 7 erlaubten Nutzung;

3. eine Mahd spätestens mit Blühbeginn der Arnika sowie eine weitere Herbstmahd ab dem 25. August eines jeden Jahres sowie der damit in Verbindung stehende Abtransport des Mähgutes (je nach Wetterlage drei- bis mehrtägiges Abtrocknen des Heues auf der Fläche);

4. die Anlage von ausgemähten begehbaren Rasenwegen zum Zweck der Erreichbarkeit von an das Schutzgebiet östlich angrenzenden Anlagen im Bereich der Grundstücke Nr. 836/1 und 835/1, KG. Waxenberg;

5. die Nutzung von sowie Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen, insbesondere Leitungen, Brunnen und Bewässerungsgräben;

6. die Rodung vorhandener Baumbestände sowie die ersatzweise Neuanlage von Obstgehölzen;

7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen, wie insbesondere von Wildfütterungen, Hochständen und Lecksteinen.

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.