Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. die übliche forstwirtschaftliche Nutzung;
2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
3. die übliche Almwirtschaft;
4. die Instandhaltung von Almgebäuden und Almeinrichtungen sowie Um- und Zubauten im landschaftsüblichen und zweckgebundenen Umfang im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
5. das Betreten des Gebiets auf den bestehenden Wanderwegen, den Almbereichen und in den Waldbereichen zu Erholungszwecken;
6. die Sanierung (Erhaltungsmaßnahmen) von bestehenden, markierten Wanderwegen;
7. die Verbreiterung von bestehenden, markierten Wanderwegen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, wenn die Breite des Weges insgesamt 50 cm nicht überschreitet;
8. der Betrieb und die Instandhaltung der Sendeanlage auf der ”Katrin” sowie betriebsnotwendige Umbauten.
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