Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die „Katrin“ in den Gemeinden Bad Ischl und Bad Goisern, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:5.000 (Anlage 1) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung (Anlage 2) maßgeblich.
§ 2 § 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. die übliche forstwirtschaftliche Nutzung;
2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
3. die übliche Almwirtschaft;
4. die Instandhaltung von Almgebäuden und Almeinrichtungen sowie Um- und Zubauten im landschaftsüblichen und zweckgebundenen Umfang im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
5. das Betreten des Gebiets auf den bestehenden Wanderwegen, den Almbereichen und in den Waldbereichen zu Erholungszwecken;
6. die Sanierung (Erhaltungsmaßnahmen) von bestehenden, markierten Wanderwegen;
7. die Verbreiterung von bestehenden, markierten Wanderwegen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, wenn die Breite des Weges insgesamt 50 cm nicht überschreitet;
8. der Betrieb und die Instandhaltung der Sendeanlage auf der ”Katrin” sowie betriebsnotwendige Umbauten.
§ 3 § 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.landoberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die ”Katrin” als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 30/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnungen LGBl. Nr. 35/2000 und LGBl. Nr. 2/2001, außer Kraft.