§ 2
(1) Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
1. die Neuaufforstung;
2. die Wiederbewaldung mit nicht autochthonen Gehölzen sowie mit Fichte in Reinkultur;
3. die Anlage von Christbaumkulturen sowie von Energieholzplantagen;
4. die Düngung landwirtschaftlich genutzter Flächen;
5. die Errichtung und die Änderung von Wegen und Lehrpfaden;
6. die Neuanlage und die Vergrößerung von Park-, Abstell- und Lagerplätzen unabhängig vom Flächenausmaß;
7. die Errichtung und die Änderung von elektrischen Leitungsanlagen;
8. die Errichtung und die Änderung von Telekommunikations- und Fernmeldeeinrichtungen;
9. die Errichtung von Windkraftanlagen;
10. die Durchführung geländegestaltender Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;
11. die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen unabhängig vom Flächenausmaß;
12. die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen;
13. die Ablagerung und die Lagerung von biogenen Abfällen auf einer Grundfläche von mehr als 200 m²;
14. die Errichtung von Fischteichen.
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