Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das "Himmelreich" in der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist geschützter Landschaftsteil im Sinn des § 12 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage sind die Grenzen des geschützten Landschaftsteils durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.
§ 2
§ 2
(1) Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
1. die Neuaufforstung;
2. die Wiederbewaldung mit nicht autochthonen Gehölzen sowie mit Fichte in Reinkultur;
3. die Anlage von Christbaumkulturen sowie von Energieholzplantagen;
4. die Düngung landwirtschaftlich genutzter Flächen;
5. die Errichtung und die Änderung von Wegen und Lehrpfaden;
6. die Neuanlage und die Vergrößerung von Park-, Abstell- und Lagerplätzen unabhängig vom Flächenausmaß;
7. die Errichtung und die Änderung von elektrischen Leitungsanlagen;
8. die Errichtung und die Änderung von Telekommunikations- und Fernmeldeeinrichtungen;
9. die Errichtung von Windkraftanlagen;
10. die Durchführung geländegestaltender Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;
11. die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen unabhängig vom Flächenausmaß;
12. die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen;
13. die Ablagerung und die Lagerung von biogenen Abfällen auf einer Grundfläche von mehr als 200 m²;
14. die Errichtung von Fischteichen.
§ 3
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Micheldorf in Oberösterreich, bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.