Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
1. die Aufforstung;
2. die Errichtung und Änderung von Wegen und Lehrpfaden;
3. die Neuanlage und die Vergrößerung von Park-, Abstell- und Lagerplätzen;
4. die Errichtung und die Änderung von elektrischen Leitungsanlagen;
5. die Errichtung und die Änderung von Telekommunikations- und Fernmeldeeinrichtungen;
6. die Errichtung von Windkraftanlagen;
7. die Durchführung geländegestaltender Maßnahmen;
8. die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen;
9. die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen sowie das Lagern und Ablagern dieser Materialien.
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