§ 3
Landwirtschaftliche Betriebsmittel
Folgende landwirtschaftliche Betriebsmittel, deren Ausbringung auf Böden im Rahmen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung jedenfalls zulässig ist, werden gemäß § 24 Abs. 4 Z. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 festgelegt:
1. Wirtschaftsdünger; bei Überschreitung des Vorsorgewertes für die Elemente Kupfer und Zink nur bis zu einem Nutztieräquivalent von zwei GVE/ha und Jahr;
2. Mineraldünger, aber bei einer Überschreitung des Vorsorgewertes für das Element Cadmium ausgenommen mineralische Phosphatdünger;
3. Kompost der Qualitätsklasse A+ gemäß der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001;
4. Pflanzenschutzmittel, die nach dem Oö. Bodenschutzgesetz 1991 verwendet werden dürfen.
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