LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über die Funktionstitel für die in Anstalten und Betrieben tätigen Landesbediensteten

Verordnung über die Funktionstitel für die in Anstalten und Betrieben tätigen Landesbediensteten

In Kraft seit 01. März 1994
Up-to-date

§ 1

§ 1

Bedienstete des Landes Oberösterreich, die mit nachstehenden Funktionen bei den Landesanstalten und -betrieben betraut sind, führen die ihnen im folgenden zugeordneten Funktionstitel:

Funktion/Funktionstitel

1. Entfallen

2. Leiter des Oö. Landesmuseums:

Direktor des Oö. Landesmuseums / Direktorin des Oö. Landesmuseums

2a. Leiter der Verwaltung des Oö. Landesmuseums:

Verwaltungsleiter / Verwaltungsleiterin

3. Entfallen

4. Leiter der Verwaltung des Landestheaters Linz:

Kaufmännischer Direktor des Landestheaters Linz / Kaufmännische Direktorin des Landestheaters Linz

5. künstlerischer Leiter des Landestheaters Linz:

Intendant des Landestheaters Linz / Intendantin des Landestheaters Linz

6. Ein mit organisatorischen und Verwaltungsaufgaben beim Bruckner-Orchester Linz betrauter Landesbediensteter:

Generalsekretär des Bruckner-Orchesters Linz / Generalsekretärin des Bruckner-Orchesters Linz

7. künstlerischer Leiter des Bruckner-Orchesters Linz:

Chefdirigent des Bruckner-Orchesters Linz / Chefdirigentin des Bruckner-Orchesters Linz

8. Entfallen

9. Leiter der Textilschule Haslach, der HTL für Lebensmitteltechnologie-Getreidewirtschaft, des sozialpädagogischen Jugendwohnheimes Wegscheid, der Akademie für Sozialarbeit und der Altenbetreuungsschule:

Direktor der (Bezeichnung der Einrichtung) / Direktorin der (Bezeichnung der Einrichtung)

10. Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebes (Verwendungsgruppe B):

Verwalter / Verwalterin

11. Leiter des ärztlichen Dienstes einer Krankenanstalt:

Ärztlicher Direktor / Ärztliche Direktorin

11a. Leiter der Verwaltung einer Krankenanstalt:

kaufmännischer Direktor / kaufmännische Direktorin

12. Leitung der Verwaltung eines Landespflege- und Betreuungszentrums:

Direktor / Direktorin

13. Leiter des Pflegedienstes einer Krankenanstalt:

Pflegedirektor / Pflegedirektorin

13a. Leitung des Pflegedienstes eines Landespflege- und Betreuungszentrums:

Pflegedienstleiter / Pflegedienstleiterin

14. Die für den Pflegedienst an den ihr unterstellten Stationen, Instituten und Arbeitsbereichen verantwortliche diplomierte Krankenpflegeperson:

Bereichsleiter / Bereichsleiterin

15. Die für den Pflegedienst an einer Station einer Krankenanstalt verantwortliche diplomierte Pflegeperson:

Stationspfleger / Stationsschwester

15a. Die für den Pflegedienst in einer Wohngruppe eines Landespflege- und Betreuungszentrum verantwortliche diplomierte Pflegeperson:

Wohngruppenleiter / Wohngruppenleiterin

16. Leiter von Anstalten und Betrieben:

Leiter der (Bezeichnung der Anstalt bzw. des Betriebs) / Leiterin der (Bezeichnung der Anstalt bzw. des Betriebs)

17. Leiter des Adalbert Stifter Institutes:

Direktor des Adalbert Stifter Institutes / Direktorin des Adalbert Stifter Institutes

18. Leiter des Offenen Kulturhauses:

Direktor des Offenen Kulturhauses / Direktorin des Offenen Kulturhauses

19. Leiter des Landeskulturzentrums Ursulinenhof:

Direktor des Landeskulturzentrums Ursulinenhof / Direktorin des Landeskulturzentrums Ursulinenhof

20. Vertragslehrer des Bruckner-Konservatoriums im Entlohnungsschema I L in den Entlohnungsgruppen 1 pa oder 1 l:

Professor am Bruckner-Konservatorium Linz / Professorin am Bruckner-Konservatorium Linz

(Anm: ALZ Folge 13/1997, 19/1998, 2/1999, 14/2004, 22/2005)

§ 2

§ 2

Das Recht zur Führung des Funktionstitels entsteht mit der Betrauung des Bediensteten mit einer der angeführten Funktionen (Bestellung). Dieses Recht erlischt, wenn der Bedienstete von der Funktion enthoben wird, oder bei Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand.

§ 3

§ 3

Das Recht zur Führung eines Funktionstitels, der durch gesetzliche Vorschrift festgelegt ist, bleibt durch diese Verordnung unberührt.

§ 4

§ 4

Das Recht des Beamten, gemäß § 36 und § 40 Oö. LBG Amtstitel zu führen, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 5

§ 5

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

§ 6

§ 6

Die Verfügung des Landeshauptmannes vom 11. März 1991, PersI- 230009/13-1991/So, über die Funktionstitel bei Dienststellen des Landes, soweit sie Landesanstalten und -betriebe betrifft, von der Oö. Landesregierung am 11. März 1991, PersI-230009/13-1991/So, zur Kenntnis genommen, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

§ 7

§ 7

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. März 1994 in Kraft.

Art. 2

Artikel II

In-Kraft-Treten

(Anm: Übergangsrecht zur Novelle ALZ Nr. 22/2005)

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung folgenden Tag in Kraft.

(2) Für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung die Funktion der Leitung des Pflgedienstes eines Landespflege- und Betreuungszentrums bereits ausüben, tritt im Funktionstitel "Pflegdirektor/Pflegedirektorin" keine Änderung ein.