§ 2
Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 5 Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
1. das Befahren mit Fahrzeugen, ausgenommen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
2. die forstwirtschaftliche Nutzung des Erlenbruchwaldes auf den Grundstücken Nr. 67, 68, 69, 70, 71, 72 und 73, KG. Andorf, ausgenommen der Kahlhieb auf einer zusammenhängenden Fläche bis zu 1.000 m²;
3. die forstwirtschaftliche Nutzung des Laubhangwaldes auf den Grundstücken Nr. 74, 2156, 2157, 2158 und 2159, KG. Andorf, sowie 2092/1, 2093, 2094 und 2095, alle KG. Oberndorf, ausgenommen der Femelschlag auf einer Schlagfläche bis zu 1.000 m²;
4. die Wiederbewaldung, ausgenommen durch Naturverjüngung und bei deren Ausbleiben das Einbringen von Wildlingen standortgerechter Gehölzarten aus den umliegenden Waldgebieten;
5. die Durchführung von Drainagierungen unabhängig vom Flächenausmaß sowie Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen an zulässigerweise durchgeführten Drainagierungen;
6. das Ausbringen von Düngemitteln;
7. das Pflanzen von standortfremden Gehölzen;
8. die landwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen die Mahd der Wiesenflächen ab dem 1. Juni;
9. die Durchführung geländegestaltender Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;
10. die Verlegung von ober- und unterirdischen Rohrleitungen unabhängig von ihrem Durchmesser;
11. die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungen, von Windkraftanlagen und Telekommunikationsanlagen;
12. die Aufforstung von Wiesenflächen.
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