Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Die "Moosleithen" in der Marktgemeinde Andorf, politischer Bezirk Schärding, ist geschützter Landschaftsteil im Sinn des § 12 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage sind die Grenzen des geschützten Landschaftsteils durch den Plan im Maßstab 1:2.500 dargestellt.
§ 2
§ 2
Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 5 Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
1. das Befahren mit Fahrzeugen, ausgenommen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
2. die forstwirtschaftliche Nutzung des Erlenbruchwaldes auf den Grundstücken Nr. 67, 68, 69, 70, 71, 72 und 73, KG. Andorf, ausgenommen der Kahlhieb auf einer zusammenhängenden Fläche bis zu 1.000 m²;
3. die forstwirtschaftliche Nutzung des Laubhangwaldes auf den Grundstücken Nr. 74, 2156, 2157, 2158 und 2159, KG. Andorf, sowie 2092/1, 2093, 2094 und 2095, alle KG. Oberndorf, ausgenommen der Femelschlag auf einer Schlagfläche bis zu 1.000 m²;
4. die Wiederbewaldung, ausgenommen durch Naturverjüngung und bei deren Ausbleiben das Einbringen von Wildlingen standortgerechter Gehölzarten aus den umliegenden Waldgebieten;
5. die Durchführung von Drainagierungen unabhängig vom Flächenausmaß sowie Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen an zulässigerweise durchgeführten Drainagierungen;
6. das Ausbringen von Düngemitteln;
7. das Pflanzen von standortfremden Gehölzen;
8. die landwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen die Mahd der Wiesenflächen ab dem 1. Juni;
9. die Durchführung geländegestaltender Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;
10. die Verlegung von ober- und unterirdischen Rohrleitungen unabhängig von ihrem Durchmesser;
11. die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungen, von Windkraftanlagen und Telekommunikationsanlagen;
12. die Aufforstung von Wiesenflächen.
§ 3
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Andorf, bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die "Moosleithen" in der Marktgemeinde Andorf als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 39/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/1997 außer Kraft.