Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch dinglich Berechtigte;
2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung von jagdlichen Einrichtungen sowie die Anlage und Instandhaltung von Futterstellen;
3. die Instandhaltung bestehender Leitungsanlagen;
4. die forstwirtschaftliche Nutzung der Fichten;
5. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
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